8 schäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr, versammelt. Jedes Mitglied kann schriftlich die Einberufung einer Verwaltungsratssitzung verlangen, unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes. 6.4 Für die Beschlüsse des Verwaltungsrates gelten sinngemäss die gleichen Nichtigkeitsgründe wie für die Beschlüsse der Generalversammlung (Art. 714 OR). Nichtigkeit ist bei Vorliegen schwerwiegender Verstösse gegen zwingende und grundlegende Normen des Aktienrechts anzunehmen (BGE 138 III 204 E. 4.2, 133 III 77 E. 5, 115 II 468 E. 3.b).