SR 221.411]). Einträge zu natürlichen Personen müssen Angaben betreffend die Art der Zeichnungsberechtigung oder den Hinweis, dass die Person nicht zeichnungsberechtigt ist, enthalten (Art. 119 Abs. 1 Bst. h HRegV). 6.3 Bei Aktiengesellschaften gilt grundsätzlich das Prinzip der Selbstorganisation, d.h. der Verwaltungsrat befindet selbst über die interne Aufgabenverteilung, sofern die Statuen nichts Anderes vorsehen (vgl. WERNLI/RIZZI, in: Basler Kommentar Obligationenrecht, 5. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 712 OR). Gemäss Art. 19 der Statuten der Beschwerdeführerin 1 vom 18. September 2015 (nachfolgend: Statuten der Beschwerdeführerin 1) resp.