718a Abs. 1 OR). Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung; ausgenommen sind die im Handelsregister eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft (Art. 718a Abs. 2 OR). Bei Aktiengesellschaften müssen die zur Vertretung berechtigten Personen ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 45 Abs. 1 Bst. o der Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]).