718 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) vertritt der Verwaltungsrat die Aktiengesellschaft nach aussen. Bestimmen Statuten oder das Organisationsreglement nichts Anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu. Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen (Art. 718 Abs. 2 OR). Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann (Art. 718a Abs. 1 OR).