Am rechtlichen Interesse ändere auch der Umstand nichts, dass die fragliche Eintragung im Handelsregister bisher nicht korrigiert worden sei. Eine Korrektur des entsprechenden Handelsregistereintrags sei aufgrund des entsprechenden Beweisthemas (Urkundenfälschung und Erschleichen einer Falschbeurkundung) kaum in nur einem Zivilprozess zu erreichen. Dazu bedürfe es eines strafrechtlichen Verdikts. Mit der Strafanzeige vom 3. Juli 2020 habe der Anzeigeerstatter die erforderlichen tauglichen Schritte im Hinblick auf eine zivilrechtliche Korrektur des Handelsregisters un-