Sowohl der Anzeigeerstatter als auch die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 hätten ein rechtliches Interesse daran, die Nichtigkeit der Verwaltungsratsbeschlüsse geltend zu machen, zumal dies der einzige Weg sei, damit sich die vom Beschuldigten geschädigten Gesellschaften am vorliegenden Strafverfahren beteiligen könnten. Am rechtlichen Interesse ändere auch der Umstand nichts, dass die fragliche Eintragung im Handelsregister bisher nicht korrigiert worden sei.