Sämtliche Beschlüsse, welche anlässlich dieser Verwaltungsratssitzungen getroffen worden seien, insbesondere die Beschlüsse betreffend den Entzug der Zeichnungsberechtigung, seien mangels unterlassener Einberufung nichtig. Sowohl der Anzeigeerstatter als auch die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 hätten ein rechtliches Interesse daran, die Nichtigkeit der Verwaltungsratsbeschlüsse geltend zu machen, zumal dies der einzige Weg sei, damit sich die vom Beschuldigten geschädigten Gesellschaften am vorliegenden Strafverfahren beteiligen könnten.