In der Strafanzeige sei dargelegt worden, dass der Anzeigeerstatter zu den Verwaltungsratssitzungen vom 15. Mai 2020 entgegen ausdrücklicher Vorschrift in den Statuten nicht eingeladen worden sei und demzufolge nicht habe anwesend sein können. Dies sei im derzeit noch hängigen Strafverfahren PEN 21 293/294 sowohl vom Beschuldigten als auch von Rechtsanwalt I.________ eingestanden und in der entsprechenden Anklageschrift vom 30. März 2021 festgehalten worden.