5. In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 vor, der Anzeigeerstatter habe am 3. Juli 2020 Strafanzeige gegen den Beschuldigten und dessen damaligen Rechtsanwalt I.________ wegen Urkundenfälschung und Erschleichens einer falschen Beurkundung eingereicht. In der Strafanzeige sei dargelegt worden, dass der Anzeigeerstatter zu den Verwaltungsratssitzungen vom 15. Mai 2020 entgegen ausdrücklicher Vorschrift in den Statuten nicht eingeladen worden sei und demzufolge nicht habe anwesend sein können.