Sie haben begründet, dass der Anzeigeerstatter als Präsident bzw. Delegierter des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 zur Abgabe der Erklärung berechtigt sei und die Verwaltungsratsbeschlüsse vom 15. Mai 2020, mit welchen ihm die Einzelzeichnungsberechtigung entzogen worden sei, nichtig seien. Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 haben somit mittels ihres Schreibens vom 7. November 2022 die Möglichkeit gehabt, ihre Argumente betreffend Gültigkeit der Konstituierung vorgängig darzutun und die Staatsanwaltschaft hat die diesbezügliche Nichtzulassung in der angefochtenen Verfügung einlässlich