sollte, erklärt, sich im Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend ungetreuer Geschäftsbesorgung als Privatklägerinnen zu konstituieren. Sie haben begründet, dass der Anzeigeerstatter als Präsident bzw. Delegierter des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 zur Abgabe der Erklärung berechtigt sei und die Verwaltungsratsbeschlüsse vom 15. Mai 2020, mit welchen ihm die Einzelzeichnungsberechtigung entzogen worden sei, nichtig seien.