Soweit die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin erblicken wollen, als die Staatsanwaltschaft sie nicht vorab der Nichtzulassung als Privatklägerinnen angehört habe, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt worden. Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 haben am 7. November 2022, nachdem am 22. September 2022 Frist gemäss Art. 318 StPO gewährt und dem Anzeigeerstatter bereits mit Schreiben vom 9. Juli 2021 mitgeteilt worden war, dass fraglich sei, inwiefern er betreffend die Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung unmittelbar verletzt sein