Indes erfolgte eine Zustellung der Verfügung an den Anzeigeerstatter. Dieser ist Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 und hat Rechtsanwalt C.________ mit deren Vertretung bevollmächtigt. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 mithin direkt zu Handen deren Organ zugestellt und sie haben von der Verfügung effektiv Kenntnis erlangt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insoweit folglich von vornherein nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht nicht dem Rechtsvertreter, sondern der Partei selbst zu.