80 Abs. 2 StPO fest, dass ein Entscheid schriftlich zu ergehen hat und zu begründen ist. Der Entscheid ist zu unterzeichnen und den Parteien zuzustellen. 4.3 Es trifft zu, dass die Verfügung vom 14. November 2022, mittels welcher nebst der Einstellung des Strafverfahrens die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 als Privatklägerinnen verfügt worden ist, Rechtsanwalt C.________ als angezeigtem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 nicht eröffnet worden ist. Indes erfolgte eine Zustellung der Verfügung an den Anzeigeerstatter.