Dieser Anspruch umfasst u.a. das Recht auf vorgängige Orientierung und Äusserung sowie auf Prüfung, Begründung und Eröffnung des Entscheids (vgl. STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 44 ff. zu Art. 29 BV). In der StPO sieht Art. 107 StPO vor, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, namentlich insbesondere das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 Bst. d StPO). In Bezug auf die Form hält Art. 80 Abs. 2 StPO fest, dass ein Entscheid schriftlich zu ergehen hat und zu begründen ist.