Zudem sei ihnen die angefochtene Verfügung nicht eröffnet worden, obwohl sie von dieser direkt betroffen seien. Damit habe die Staatsanwaltschaft ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in besonderes schwerer Weise verletzt, weshalb die Verfügung vom 14. November 2022 bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst u.a.