4. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 rügen in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe sogleich nach dem Schreiben vom 7. November 2022 betreffend Konstituierung als Privatklägerschaft am 14. November 2022 die Nichtzulassung verfügt, ohne ihnen vorher zur Frage der Zulässigkeit der Konstituierung bzw. der Gültigkeit der Mandatierung von Rechtsanwalt C.________ das rechtliche Gehör zu gewähren. Zudem sei ihnen die angefochtene Verfügung nicht eröffnet worden, obwohl sie von dieser direkt betroffen seien.