Mit anderen Worten ist weiterhin davon auszugehen, dass E.________ nicht befugt war und ist, im Namen der beiden Gesellschaften allein einen Anwalt zu mandatieren und diesem Instruktionen zu erteilen. Die von einem nicht gültig mandatierten Anwalt abgegebene Konstituierungserklärung kann keine Rechtswirkung entfalten, weshalb die B.________ Holding AG und die B.________ Generalunternehmung AG weiterhin nicht Privatklägerinnen in diesem Verfahren sind. Die Nichtzulassung als Rechtsbeistand der B.________ Holding AG und der B.________ Generalunternehmung AG wird Rechtsanwalt Dr. C.________ mit separater Verfügung eröffnet.