ZGB zu einer Umkehr der Beweislast: Das Bestehen eines im Handelsregister eingetragenen Sachverhalts - wie im vorliegenden Fall die Einschränkung der Vertretungsmacht des Verwaltungsratsmitglieds E.________ - wird von Gesetzes wegen vermutet, solange nicht die Unrichtigkeit der Eintragung bewiesen wird (vgl. dazu BSK OR II-Eckert, Art 933 N 1). Bei dem von Rechtsanwalt C.________ vorgetragenen Argument, die Zeichnungsberechtigung sei E.________ rechtswidrig entzogen worden, handelt es sich um eine Parteibehauptung. Es wäre an E.________, die Unrichtigkeit des Inhalts des Handelsregistereintrags nachzuweisen und eine Korrektur der Eintrag im öffentlichen Register zu erwirken.