__ Generalunternehmung AG eingetragen, in beiden Fällen jedoch seit dem 27.05.2020 ausdrücklich ohne eigene Zeichnungsberechtigung. Nach dem Grundsatz von Art. 718 Abs. 1 OR dürfen sämtliche Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Diese Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrats kann gemäss Art. 718a Abs. 2 OR jedoch beliebig durch besondere Abreden eingeschränkt werden. Gegenüber Dritten gelten diese Einschränkungen der Vertretungsmacht, soweit sie im Handelsregister eingetragen sind. Die Eintragung eines Sachverhalts im Handelsregister führt gemäss Art. 9 ZGB zu einer Umkehr der Beweislast: