_ sah somit als Aktionär, Verwaltungsratsmitglied der B.________ Holding AG und Verwaltungspräsident der B.________ GU AG keine andere Möglichkeit zum Schutz der Gesellschaften, als die vorliegende Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen. Als Verwaltungsratsmitglied der vorgenannten Gesellschaften wäre er überdies auch zur Einreichung dieser Strafanzeige im Namen der Gesellschaft berechtigt gewesen, hätte der Beschuldigte ihm nicht auf äusserst hinterlistige und sehr wahrscheinlich rechtswidrige Art und Weise seine Unterschriftsberechtigung entzogen (vgl. dazu Akten PEN 21 293/294 des Regionalgerichts Bern-Mittelland).