Als Aktionär der B.________-Gesellschaften wurde E.________ durch die angezeigte ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung des Beschuldigten bisher nur mittelbar in seinen eigenen Rechten verletzt. Allerdings sah sich E.________ im vorliegenden Fall gezwungen, zum Schutz der B.________-Gesellschaften eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen, zumal Letzterer als derzeit einziges Verwaltungsratsmitglied der B.________-Gesellschaften, welches über eine Zeichnungsberechtigung verfügt, wohl kaum eine Strafanzeige gegen sich selbst einreichen würde. E.________ sah somit als Aktionär, Verwaltungsratsmitglied der B.__