4 der Verfügung vom 14. November 2022 [Nichtzulassung als Privatklägerinnen] und die Verfügung vom 16. November 2022 [Nichtzulassung von Rechtsanwalt C.________ als Rechtsbeistand]) unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- (vgl. E. 4.3 hiernach) und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.