Beschwerdeverfahren BK 22 473 + 474 sistiert. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt D.________, und der Beschuldigte liessen sich innert Frist nicht zur Beschwerde betreffend Nichtzulassung als Privatklägerschaft vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet