(nachfolgend: Anzeigeerstatter) ein (Ziff. 1 und 2). Der Anzeigeerstatter wurde bezüglich des Vorwurfs des Betrugs, nicht hingegen bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung als Privatkläger im Strafverfahren zugelassen (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 wurden mangels gültiger Konstituierung nicht als Privatklägerinnen im Strafverfahren zugelassen (Ziff. 4). Zudem entschied die Staatsanwaltschaft über die Verfahrenskosten, die Entschädigung, die Genugtuung und die Zivilklage (Ziff. 6-9). Am 16. November 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass Rechtsanwalt C.______