Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 473+474 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern B.________ Holding AG v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin 1 B.________ Generalunternehmung AG v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin 1 Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Be- trugs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 16. November 2022 (W 21 352) sowie Ziffer 4 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 14. November 2022 (W 21 352) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 14. November 2022 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.________ Holding AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), der B.________ Generalunternehmung AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), der B.________ Immobilien AG und der B.________ AG in Liquidation sowie we- gen Betrugs zum Nachteil von E.________ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) ein (Ziff. 1 und 2). Der Anzeigeerstatter wurde bezüglich des Vorwurfs des Betrugs, nicht hingegen bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung als Privatkläger im Strafverfahren zugelassen (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 wurden mangels gültiger Konstituierung nicht als Privat- klägerinnen im Strafverfahren zugelassen (Ziff. 4). Zudem entschied die Staatsan- waltschaft über die Verfahrenskosten, die Entschädigung, die Genugtuung und die Zivilklage (Ziff. 6-9). Am 16. November 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass Rechtsanwalt C.________ im Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufgrund nicht rechtsgültiger Mandatierung als Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 nicht zugelassen werde. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 24. November 2022 Beschwerde. Sie beantragten Folgendes: 1. Die Ziffern 1, 4, 6, 7 und 9 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsde- likte des Kantons Bern vom 14. November 2022 sowie die Verfügung vom 16. November 2022 im Strafverfahren W 21 352 gegen A.________ seien aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern sei anzuweisen, das Strafverfah- ren W 21 352 gegen A.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung weiterzuführen. 3. Die B.________ Holding AG und die B.________ Generalunternehmung AG seien als Privatklä- gerinnen bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung zuzulassen. 4. Rechtsanwalt Dr. C.________ sei im Strafverfahren gegen A.________ als Rechtsbeistand der B.________ Holding AG sowie der B.________ Generalunternehmung AG zuzulassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurde unter der Verfah- rensnummer BK 22 473 + 474 ein Beschwerdeverfahren betreffend Zulassung als Privatklägerschaft eröffnet und von Amtes wegen die Akten PEN 21 293/294 beim Regionalgericht Bern-Mittelland ediert. Mit prozessleitender Verfügung vom selben Tag wurde unter der Verfahrensnummer BK 22 475 + 476 ein weiteres Beschwer- deverfahren betreffend Einstellung eröffnet. Dieses wurde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 19. Dezember 2022 bis zum Entscheid im vorliegenden Be- schwerdeverfahren BK 22 473 + 474 sistiert. Die Generalstaatsanwaltschaft, ver- treten durch Staatsanwalt D.________, und der Beschuldigte liessen sich innert Frist nicht zur Beschwerde betreffend Nichtzulassung als Privatklägerschaft ver- nehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet 2 Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind durch die angefochtenen Verfügungen (Ziff. 4 der Verfügung vom 14. Novem- ber 2022 [Nichtzulassung als Privatklägerinnen] und die Verfügung vom 16. No- vember 2022 [Nichtzulassung von Rechtsanwalt C.________ als Rechtsbeistand]) unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- (vgl. E. 4.3 hier- nach) und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Sachverhalt lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Der Anzeigeerstatter und der Beschuldigte sind seit dem Jahr 2015 an der Be- schwerdeführerin 1, der Beschwerdeführerin 2 sowie der B.________ Immobilien AG beteiligt und finanzieren über diese Gesellschaften als Geschäftspartner die Überbauung des Areals «F.________» sowie den Umbau des Gasthofs G.________ in H.________ (Ort). Am 15. Mai 2020 fanden eine Verwaltungsrats- sitzung der Beschwerdeführerin 1 sowie eine solche der Beschwerdeführerin 2 statt, anlässlich welchen beschlossen wurde, dem Anzeigeerstatter die Zeich- nungsberechtigung für die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 zu entziehen. Die Änderungen des Handelsregistereintrags (keine Zeichnungsberech- tigung des Anzeigeerstatters) erfolgte nach Anmeldung durch den Beschuldigten am 27. Mai 2020. In den Protokollen der Verwaltungsratssitzungen der Beschwer- deführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 vom 15. Mai 2020 wurde vermerkt, dass der Beschuldigte und sein damaliger Rechtsanwalt I.________ an den Sit- zungen anwesend und der Anzeigeerstatter entschuldigt gewesen sei. Am 3. Juli 2020 reichte der Anzeigeerstatter, vertreten durch Rechtsanwalt J.________, gegen den Beschuldigten und Rechtsanwalt I.________ Strafanzeige ein wegen Urkundenfälschung und unwahrer Angaben gegenüber Handelsregis- terbehörden. Der Anzeigeerstatter wirft dem Beschuldigten und Rechtsanwalt I.________ vor, in den Protokollen der Verwaltungsratssitzungen vom 15. Mai 2020 wahrheitswidrig festgehalten zu haben, dass er entschuldigt abwesend gewesen sei. Er sei indes in keiner Weise über die Verwaltungsratssitzungen informiert wor- den und habe aufgrund dessen nicht daran teilnehmen können. Gestützt auf die wahrheitswidrigen Protokolle sei beim Handelsregister die Löschung seiner Einzel- unterschrift angemeldet worden. Gegen den Beschuldigten und Rechtsanwalt I.________ ist insoweit ein Strafverfahren u.a. wegen Urkundenfälschung und Er- schleichens einer falschen Beurkundung, evtl. unwahrer Angaben gegenüber Han- delsregisterbehörden vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland hängig (Verfahrens- Nr. PEN 21 293/293; vgl. Anklageschrift vom 30. März 2021). Am 29. Juni 2021 – nachdem der Beschuldigte zuvor ein Strafverfahren gegen den Anzeigeerstatter wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung sowie weiterer Vermögens- und Urkundendelikte initiiert hatte (Verfahrens-Nr. W 20 407) – reichte 3 der Anzeigeerstatter, vertreten durch Rechtsanwalt J.________, eine weitere Straf- anzeige gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Be- trugs, evtl. Veruntreuung ein und erklärte, sich im Strafverfahren als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zu konstituieren. Der Anzeigeerstatter macht zusammenfas- send geltend, dass es im Rahmen der gemeinsamen Geschäftstätigkeit zu finanzi- ellen Unregelmässigkeiten durch den Beschuldigten gekommen sei (u.a. nicht ge- schäftsmässig begründete Überweisungen an eine andere Gesellschaft; Darle- hensnahme im Wissen um die deliktische Herkunft der Mittel und Nichtweiterleiten derselben; nicht vereinbarungsgemässe Verwendung eines Kredits). Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 hielt die Staatsanwaltschaft fest, mit Ausnahme des behaupteten Betrugs zum Nachteil des Anzeigeerstatters würden sämtliche Vorwürfe auf unge- treue Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung zum Nachteil der Gesellschaften der B.________-Gruppe lauten. Es stelle sich die Frage, inwiefern der Anzeigeerstatter diesbezüglich in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden sein solle. Mit Schrei- ben vom 11. August 2021 antwortete der Anzeigeerstatter das Folgende: Es trifft zu, dass E.________ im vorliegenden Fall nur bezüglich des angezeigten Betrugs zu seinem Nachteil in seinen eigenen Rechten unmittelbar verletzt wurde. Diesbezüglich wird an der Konstituie- rung als Privatkläger festgehalten. Als Aktionär der B.________-Gesellschaften wurde E.________ durch die angezeigte ungetreue Ge- schäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung des Beschuldigten bisher nur mittelbar in seinen eigenen Rech- ten verletzt. Allerdings sah sich E.________ im vorliegenden Fall gezwungen, zum Schutz der B.________-Gesellschaften eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen, zumal Letzte- rer als derzeit einziges Verwaltungsratsmitglied der B.________-Gesellschaften, welches über eine Zeichnungsberechtigung verfügt, wohl kaum eine Strafanzeige gegen sich selbst einreichen würde. E.________ sah somit als Aktionär, Verwaltungsratsmitglied der B.________ Holding AG und Verwal- tungspräsident der B.________ GU AG keine andere Möglichkeit zum Schutz der Gesellschaften, als die vorliegende Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen. Als Verwaltungsratsmitglied der vorgenannten Gesellschaften wäre er überdies auch zur Einreichung dieser Strafanzeige im Namen der Gesellschaft berechtigt gewesen, hätte der Beschuldigte ihm nicht auf äusserst hinterlistige und sehr wahrscheinlich rechtswidrige Art und Weise seine Unterschriftsberechtigung entzogen (vgl. dazu Akten PEN 21 293/294 des Regionalgerichts Bern-Mittelland). Am 23. November 2021 reichte der Beschuldigte aufforderungsgemäss eine schrift- liche Stellungnahme zur Strafanzeige ein. Der Anzeigeerstatter replizierte am 22. Februar 2022. Der Beschuldigte duplizierte am 5. April 2022. Am 7. November 2022 – nach In-Aussicht-Stellen der Verfahrenseinstellung und Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO mit Mitteilung vom 22. September 2022 – teilte Rechtsan- walt C.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass er seitens der Beschwerdeführe- rin 1 und der Beschwerdeführerin 2 mit der Interessenswahrung beauftragt worden sei und sich diese als Straf- und Zivilklägerinnen im Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung konstituieren würden. Rechts- anwalt C.________ reichte eine am 4. November 2022 vom Anzeigeerstatter un- terzeichnete Anwaltsvollmacht ein. 3.2 Mit Verfügung vom 14. November 2022 liess die Staatsanwaltschaft die Beschwer- deführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 mangels gültiger Konstituierung nicht als Privatklägerinnen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu und stellte zu- 4 gleich das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäfts- besorgung und Betrugs ein. Zur Begründung der Nichtzulassung als Privatkläger- schaft hielt sie Folgendes fest: Mit Schreiben vorn 07.11.2022 teilte Rechtsanwalt Dr. C.________ der Staatsanwaltschaft mit, er sei im Strafverfahren gegen A.________ mit Anwaltsvollmacht vom 04.11.2022 mit der Wahrung der In- teressen der B.________ Holding AG und der B.________ Generalunternehmung AG beauftragt worden und er erkläre im Namen der durch ihn vertretenen Gesellschaften deren Konstituierung als Privatklägerinnen im Straf- und im Zivilpunkt. Die fragliche Anwaltsvollmacht für Rechtsanwalt Dr. C.________ war am 04.11.2022 von E.________ unterzeichnet worden. E.________ ist im Handelsregister jeweils neben dem von ihm beschuldigten A.________ - zwar als Organ der B.________ Holding AG und der B.________ Generalunterneh- mung AG eingetragen, in beiden Fällen jedoch seit dem 27.05.2020 ausdrücklich ohne eigene Zeich- nungsberechtigung. Nach dem Grundsatz von Art. 718 Abs. 1 OR dürfen sämtliche Verwaltungsräte einer Aktiengesell- schaft alle Rechtshandlungen vornehmen, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Diese Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrats kann gemäss Art. 718a Abs. 2 OR jedoch beliebig durch besondere Abreden eingeschränkt werden. Gegenüber Dritten gelten diese Einschränkungen der Vertretungsmacht, soweit sie im Handelsregister eingetragen sind. Die Eintragung eines Sachverhalts im Handelsregister führt gemäss Art. 9 ZGB zu einer Umkehr der Beweislast: Das Bestehen eines im Handelsregister eingetragenen Sachverhalts - wie im vorliegen- den Fall die Einschränkung der Vertretungsmacht des Verwaltungsratsmitglieds E.________ - wird von Gesetzes wegen vermutet, solange nicht die Unrichtigkeit der Eintragung bewiesen wird (vgl. da- zu BSK OR II-Eckert, Art 933 N 1). Bei dem von Rechtsanwalt C.________ vorgetragenen Argument, die Zeichnungsberechtigung sei E.________ rechtswidrig entzogen worden, handelt es sich um eine Parteibehauptung. Es wäre an E.________, die Unrichtigkeit des Inhalts des Handelsregistereintrags nachzuweisen und eine Korrek- tur der Eintrag im öffentlichen Register zu erwirken. Tatsache ist, dass die fragliche Eintragung im Handelsregister seit nunmehr fast 2 1/2 Jahren Bestand hat, woraus zu schliessen ist, dass E.________ zum Nachweis der Unrichtigkeit des Eintrags entweder nichts unternommen hat oder aber mit seinen Bemühungen gescheitert ist. Die im Handelsregister publizierte Einschränkung der Vertretungsmacht von E.________ ist darum nach wie vor zu beachten. Mit anderen Worten ist weiterhin davon auszugehen, dass E.________ nicht befugt war und ist, im Namen der beiden Gesellschaften allein einen Anwalt zu mandatieren und diesem Instruktionen zu erteilen. Die von einem nicht gültig mandatierten Anwalt abgegebene Konstituierungserklärung kann keine Rechtswirkung entfalten, weshalb die B.________ Holding AG und die B.________ Generalunter- nehmung AG weiterhin nicht Privatklägerinnen in diesem Verfahren sind. Die Nichtzulassung als Rechtsbeistand der B.________ Holding AG und der B.________ Generalun- ternehmung AG wird Rechtsanwalt Dr. C.________ mit separater Verfügung eröffnet. Am 16. November 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft sodann, dass Rechtsan- walt C.________ im Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufgrund nicht rechtsgültiger Mandatierung als Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 nicht zugelassen werde und begründete dies wie folgt: 5 Die fragliche Anwaltsvollmacht für Rechtsanwalt Dr. C.________ war am 04.11.2022 von E.________ unterzeichnet worden. E.________ ist im Handelsregister - jeweils neben dem von ihm beschuldigten A.________ - zwar als Organ der B.________ Holding AG und der B.________ Generalunterneh- mung AG eingetragen, in beiden Fällen jedoch seit dem 27.05.2020 ausdrücklich ohne eigene Zeich- nungsberechtigung. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 rügen in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe so- gleich nach dem Schreiben vom 7. November 2022 betreffend Konstituierung als Privatklägerschaft am 14. November 2022 die Nichtzulassung verfügt, ohne ihnen vorher zur Frage der Zulässigkeit der Konstituierung bzw. der Gültigkeit der Manda- tierung von Rechtsanwalt C.________ das rechtliche Gehör zu gewähren. Zudem sei ihnen die angefochtene Verfügung nicht eröffnet worden, obwohl sie von dieser direkt betroffen seien. Damit habe die Staatsanwaltschaft ihren Anspruch auf recht- liches Gehör in besonderes schwerer Weise verletzt, weshalb die Verfügung vom 14. November 2022 bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst u.a. das Recht auf vorgängige Orientierung und Äusserung so- wie auf Prüfung, Begründung und Eröffnung des Entscheids (vgl. STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 44 ff. zu Art. 29 BV). In der StPO sieht Art. 107 StPO vor, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, namentlich insbesondere das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 Bst. d StPO). In Bezug auf die Form hält Art. 80 Abs. 2 StPO fest, dass ein Entscheid schriftlich zu ergehen hat und zu begründen ist. Der Entscheid ist zu unterzeichnen und den Parteien zuzu- stellen. 4.3 Es trifft zu, dass die Verfügung vom 14. November 2022, mittels welcher nebst der Einstellung des Strafverfahrens die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 als Privatklägerinnen verfügt worden ist, Rechtsanwalt C.________ als angezeigtem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 nicht eröffnet worden ist. Indes erfolgte eine Zustellung der Verfügung an den Anzeigeerstatter. Dieser ist Verwaltungsrat der Beschwerdefüh- rerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 und hat Rechtsanwalt C.________ mit deren Vertretung bevollmächtigt. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdefüh- rerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 mithin direkt zu Handen deren Organ zuge- stellt und sie haben von der Verfügung effektiv Kenntnis erlangt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insoweit folglich von vornherein nicht vor. Der An- spruch auf rechtliches Gehör steht nicht dem Rechtsvertreter, sondern der Partei selbst zu. Aus Eröffnungsfehlern darf den Parteien indes kein Rechtsnachteil er- wachsen. Hinsichtlich der Frage der Fristwahrung ist deshalb auf den Tag der Zu- stellung der angefochtenen Verfügung an den Anzeigeerstatter abzustellen (15. November 2022), womit feststeht, dass die Beschwerde innert Frist erfolgte. 6 Soweit die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin erblicken wollen, als die Staatsanwaltschaft sie nicht vorab der Nichtzulassung als Privatklägerinnen angehört habe, kann ihnen eben- falls nicht gefolgt worden. Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 haben am 7. November 2022, nachdem am 22. September 2022 Frist gemäss Art. 318 StPO gewährt und dem Anzeigeerstatter bereits mit Schreiben vom 9. Juli 2021 mitgeteilt worden war, dass fraglich sei, inwiefern er betreffend die Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung unmittelbar verletzt sein sollte, erklärt, sich im Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend ungetreuer Geschäftsbesorgung als Privatklägerinnen zu konstituieren. Sie haben begründet, dass der Anzeigeerstatter als Präsident bzw. Delegierter des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 zur Abgabe der Erklärung be- rechtigt sei und die Verwaltungsratsbeschlüsse vom 15. Mai 2020, mit welchen ihm die Einzelzeichnungsberechtigung entzogen worden sei, nichtig seien. Die Be- schwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 haben somit mittels ihres Schreibens vom 7. November 2022 die Möglichkeit gehabt, ihre Argumente betref- fend Gültigkeit der Konstituierung vorgängig darzutun und die Staatsanwaltschaft hat die diesbezügliche Nichtzulassung in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet und die massgeblichen Überlegungen genannt, auf welche sich ihr Ent- scheid stützt. Damit wurde dem Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerde- führerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 zureichend nachgekommen. Auch inso- weit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5. In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführe- rin 2 vor, der Anzeigeerstatter habe am 3. Juli 2020 Strafanzeige gegen den Be- schuldigten und dessen damaligen Rechtsanwalt I.________ wegen Urkundenfäl- schung und Erschleichens einer falschen Beurkundung eingereicht. In der Strafan- zeige sei dargelegt worden, dass der Anzeigeerstatter zu den Verwaltungsratssit- zungen vom 15. Mai 2020 entgegen ausdrücklicher Vorschrift in den Statuten nicht eingeladen worden sei und demzufolge nicht habe anwesend sein können. Dies sei im derzeit noch hängigen Strafverfahren PEN 21 293/294 sowohl vom Beschuldig- ten als auch von Rechtsanwalt I.________ eingestanden und in der entsprechen- den Anklageschrift vom 30. März 2021 festgehalten worden. Sämtliche Beschlüsse, welche anlässlich dieser Verwaltungsratssitzungen getroffen worden seien, insbe- sondere die Beschlüsse betreffend den Entzug der Zeichnungsberechtigung, seien mangels unterlassener Einberufung nichtig. Sowohl der Anzeigeerstatter als auch die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 hätten ein rechtliches In- teresse daran, die Nichtigkeit der Verwaltungsratsbeschlüsse geltend zu machen, zumal dies der einzige Weg sei, damit sich die vom Beschuldigten geschädigten Gesellschaften am vorliegenden Strafverfahren beteiligen könnten. Am rechtlichen Interesse ändere auch der Umstand nichts, dass die fragliche Eintragung im Han- delsregister bisher nicht korrigiert worden sei. Eine Korrektur des entsprechenden Handelsregistereintrags sei aufgrund des entsprechenden Beweisthemas (Urkun- denfälschung und Erschleichen einer Falschbeurkundung) kaum in nur einem Zivil- prozess zu erreichen. Dazu bedürfe es eines strafrechtlichen Verdikts. Mit der Strafanzeige vom 3. Juli 2020 habe der Anzeigeerstatter die erforderlichen taugli- chen Schritte im Hinblick auf eine zivilrechtliche Korrektur des Handelsregisters un- 7 ternommen. Da dem Anzeigeerstatter die Einzelzeichnungsberechtigung für die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 nie gültig entzogen worden sei, habe er Rechtsanwalt C.________ rechtsgültig mit deren Vertretung mandatie- ren können. Entsprechend sei auch die Konstituierung der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 gültig und rechtzeitig erfolgt. 6. 6.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteili- gen. Als geschädigt Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Erklärung der Konstituie- rung ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Die Privatklägerschaft kann zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). 6.2 Gemäss Art. 718 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) vertritt der Verwaltungsrat die Aktiengesellschaft nach aussen. Bestimmen Statuten oder das Organisationsreglement nichts Anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu. Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen (Art. 718 Abs. 2 OR). Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesell- schaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann (Art. 718a Abs. 1 OR). Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefug- nis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung; ausgenommen sind die im Handelsregister eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft (Art. 718a Abs. 2 OR). Bei Aktiengesellschaften müs- sen die zur Vertretung berechtigten Personen ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 45 Abs. 1 Bst. o der Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]). Einträge zu natürlichen Personen müssen Angaben betreffend die Art der Zeichnungsberechtigung oder den Hinweis, dass die Person nicht zeich- nungsberechtigt ist, enthalten (Art. 119 Abs. 1 Bst. h HRegV). 6.3 Bei Aktiengesellschaften gilt grundsätzlich das Prinzip der Selbstorganisation, d.h. der Verwaltungsrat befindet selbst über die interne Aufgabenverteilung, sofern die Statuen nichts Anderes vorsehen (vgl. WERNLI/RIZZI, in: Basler Kommentar Obliga- tionenrecht, 5. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 712 OR). Gemäss Art. 19 der Statuten der Beschwerdeführerin 1 vom 18. September 2015 (nachfolgend: Statuten der Be- schwerdeführerin 1) resp. Art. 19 der Statuten der Beschwerdeführerin 2 vom 15. Oktober 2015 (nachfolgend: Statuten der Beschwerdeführerin 2) konstituiert sich der Verwaltungsrat mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten des Verwaltungs- rates selbst. Gemäss Art. 24 der Statuten der Beschwerdeführerin 1 resp. Art. 24 der Statuten der Beschwerdeführerin 2 bestimmt der Verwaltungsrat die zur Vertre- tung der Gesellschaft befugten Personen und die Art ihrer Zeichnung. Art. 20 der Statuten der Beschwerdeführerin 1 resp. Art. 20 der Statuten der Beschwerdefüh- rerin 2 sehen vor, dass sich der Verwaltungsrat auf Einladung des Präsidenten oder bei dessen Verhinderung eines seiner übrigen Mitgliedern so oft es die Ge- 8 schäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr, versammelt. Jedes Mitglied kann schriftlich die Einberufung einer Verwaltungsratssitzung verlangen, unter An- gabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes. 6.4 Für die Beschlüsse des Verwaltungsrates gelten sinngemäss die gleichen Nichtig- keitsgründe wie für die Beschlüsse der Generalversammlung (Art. 714 OR). Nich- tigkeit ist bei Vorliegen schwerwiegender Verstösse gegen zwingende und grund- legende Normen des Aktienrechts anzunehmen (BGE 138 III 204 E. 4.2, 133 III 77 E. 5, 115 II 468 E. 3.b). Nichtig sind bei sinngemässer Anwendung von Art. 706b Ziff. 1 und 2 OR insbesondere Beschlüsse, welche die zwingend gewährten Indivi- dualrechte, namentlich die Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Verwaltungsrats- mitglieder verletzen, insbesondere das Recht auf Teilnahme an Verwaltungsratssit- zungen gemäss Art. 713 OR. Nichtigkeit aus formellen Gründen liegt insbesondere vor, wenn die Beschlussfassung an einer Sitzung erfolgte, an der aufgrund man- gelhafter oder unterlassener Einberufung ohne wichtigen Grund (z.B. beim Vorlie- gen einer akuten Interessenskollision) nicht alle Verwaltungsratsmitglieder anwe- send waren, sofern der Formmangel für die Absenz kausal war (vgl. BÜHLER, in: Zürcher Kommentar, Die Aktiengesellschaft, Generalversammlung und Verwal- tungsrat. Mängel in der Organisation, Art. 698-726 und 731b OR, 3. Aufl. 2018, N. 16 und 25 zu Art. 714 OR; VON DER CRONE HANS CAPAR, Aktienrecht, 2. Aufl. 2020, S. 631; STACH, OFK-Kommentar Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 714 OR; WIBMER, OFK-Kommentar Aktienrecht, 2016, N. 2 f. zu Art. 714 OR; PLÜSS/FACINCANI-KUNZ, CHK-Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N. 7 zu Art. 714 OR; WERNLI/RIZZI, a.a.O., N. 5 Art. 713 OR und N. 12 zu Art. 714 OR; MÜLLER/LIPP/PLÜSS, Der Verwaltungsrat - Band I, Ein Handbuch für Theorie und Praxis, 5. Aufl. 2021, S. 422; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 13 N 275; Beschluss und Urteil des Handelsgerichts Zürich HG200002 vom 18. Mai 2021 E. 5.2). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsratsbe- schlusses hat dessen absolute Unwirksamkeit erga omnes zur Folge. Nichtigkeit kann von jedermann, der ein rechtliches Interesse nachweist, gegenüber jeder- mann jederzeit geltend gemacht werden (vgl. WERNLI/RIZZI, a.a.O., N. 8 zu Art. 714 OR; STEHLE/REICHLE, Präjudizienbuch OR, 2021, N. 2 zu Art. 714 OR). 6.5 Aus dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerde- führerin 2 geht hervor, dass der Anzeigeerstatter seit dem 27. Mai 2020 (SHAB- Publikation: .________(Datum)) als Delegierter des Verwaltungsrates der Be- schwerdeführerin 1 ohne Zeichnungsberechtigung eingetragen resp. mutiert ist (vormals: Delegierter mit Einzelunterschrift). Weiteres Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin 1 ist der Beschuldigte (Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift). Betreffend die Beschwerdeführerin 2 ist der Anzeigeerstatter ebenfalls seit dem 27. Mai 2020 (SHAB-Publikation: .________(Datum)) als Präsi- dent des Verwaltungsrates ohne Zeichnungsberechtigung eingetragen resp. mutiert (vormals: Präsident mit Einzelunterschrift). Auch betreffend die Beschwerdeführerin 2 ist weiteres einziges Verwaltungsratsmitglied der Beschuldigte (Mitglied des Ver- waltungsrates mit Einzelunterschrift). Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten wurde, enthält Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) eine vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung abweichende ge- setzliche Beweisregel, wonach öffentliche Register – wie das Handelsregister – für 9 die durch sie bezeugten Tatsachen – wie den Entzug der Zeichnungsberechtigung – vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewie- sen ist. Das Bestehen eines im Handelsregister eingetragenen Sachverhalts wird bis zum Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Eintragung von Gesetzes wegen ver- mutet (sog. verstärkte Beweiskraft des öffentlichen Registers). Der Beweis der Un- richtigkeit des Handelsregistereintrags kann mit allen Beweismitteln geführt werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 ZGB). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Mithin ist vorliegend zufolge des entsprechenden Handelsregistereintrags vorab zu ver- muten, dass der Anzeigeerstatter für die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwer- deführerin 2 zum Zeitpunkt der Mandatierung von Rechtsanwalt C.________ am 4. November 2022 nicht zeichnungsberechtigt gewesen ist. Es obliegt dem Anzei- geerstatter nachzuweisen, dass der Handelsregistereintrag falsch ist (sog. Umkehr der Beweislast). Zutreffend ist auch, dass der Handelsregistereintrag seit nunmehr über zweieinhalb Jahren (27. Mai 2020) in seiner jetzigen Fassung (keine Zeich- nungsberechtigung des Anzeigeerstatters) Bestand hat, woraus mit grosser Wahr- scheinlichkeit geschlossen werden kann, dass der Anzeigeerstatter nebst der Ein- reichung einer Strafanzeige gegen den Beschuldigten und dessen damaligen Rechtsanwalt I.________ wegen Urkundenfälschung und unwahren Angaben ge- genüber der Handelsregisterbehörde zum Nachweis der Unrichtigkeit des Eintrags bislang offensichtlich nichts resp. nichts Erfolgsversprechendes unternommen hat. Entsprechendes wird auch vom Anzeigeerstatter nicht geltend gemacht. Die Be- schwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 berufen sich in ihrer Beschwerde indes auf eine Nichtigkeit der Verwaltungsratsbeschlüsse vom 15. Mai 2020. Eine Nichtigkeit kann von jedermann, welcher ein rechtliches Interesse nachweist, ge- genüber jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Die Nichtigkeit ist von sämt- lichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten und kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (vgl. STEHLE/REICHLE, a.a.O., N. 2 zu Art. 714 OR; vgl. E. 6.4 hiervor). Es ist evident, dass die Beschwerdeführerin 1 und die Be- schwerdeführerin 2 ein rechtsgenügliches Interesse an der Geltendmachung der Nichtigkeit der Verwaltungsratsbeschlüsse haben, ist es ihnen doch nur bei An- nahme der Nichtigkeit der Verwaltungsratsbeschlüsse möglich, sich durch den An- zeigeerstatter als nebst dem Beschuldigten einziges weiteres Verwaltungsratsmit- glied der beiden Gesellschaften als Privatklägerschaft im Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu konstituieren. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Nichtigkeit der Verwaltungsratsbeschlüsse berufen würden, sind nicht auszumachen. Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 auf eine Nichtigkeit der Verwaltungsratsbeschlüs- se vom 15. Mai 2020 zu erkennen. Der Beschuldigte wie auch dessen damaliger Rechtsanwalt I.________ stellen nicht in Abrede, dass der Anzeigeerstatter zu den Verwaltungsratssitzungen vom 15. Mai 2020 nicht eingeladen worden war und da- her daran nicht hat teilnehmen können (vgl. Z. 36 f., 49 ff., 219 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 24. November 2020; vgl. S. 4 des Schreibens von Rechtsanwalt I.________ an die Staatsanwaltschaft im Verfah- ren BM 20 25987//PEN 21 293/294 vom 10. März 2021). Es steht zwar in den Ver- waltungsrastsitzungsprotokollen geschrieben, dass der Anzeigeerstatter «entschul- 10 digt» gewesen sei. Gemäss dem Beschuldigten ist dieses «entschuldigt» indes da- hin zu verstehen, dass er als Verwaltungsratspräsident den Anzeigeerstatter ent- schuldigt habe, da sie ihn nicht eingeladen hätten (vgl. Z. 219 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. November 2020). Das bewusste Nichteinladen eines Verwaltungsratsmitglieds zur einer Verwaltungsrats- sitzung und damit eine Missachtung von zwingend gewährten Individualrechten stellt gemäss übereinstimmender Lehre ein schwerwiegender formeller Mangel dar, welcher zur Nichtigkeit der an dieser Sitzung getroffenen Beschlüssen führt (vgl. E. 6.4 hiervor; vgl. auch BGE 115 II 468 E. 3b betreffend Nichtigkeit von Beschlüs- sen der Generalversammlung, zu welcher nur ein Teil der Aktionäre eingeladen wurde, auf welchen Bundesgerichtsentscheid u.a. PLÜSS/FACINCANI-KUNZ, a.a.O., N. 7 zu Art. 714 OR verweist). Es handelt sich hierbei um einen formellen Nichtig- keitsgrund (vgl. BÜHLER, a.a.O., N. 25 zu Art. 714 OR; STACH, a.a.O., N. 5 zu Art. 714 OR; WERNLI/RIZZI, a.a.O., N. 12 zu Art. 714 OR), d.h. bereits die vorlie- gend unbestrittene Tatsache, dass der Anzeigeerstatter zu den Verwaltungsratssit- zungen nicht eingeladen worden war, führt zur Nichtigkeit der Verwaltungsratsbe- schlüsse, unabhängig davon, was in der Folge anlässlich der Sitzung effektiv ent- schieden wurde. Soweit der Beschuldigte an der delegierten Einvernahme im Strafverfahren BM 20 25987//PEN 21 293/294 wegen Urkundenfälschung und Er- schleichens einer falschen Beurkundung am 24. November 2020 ausführte, der Anzeigeerstatter hätte wegen Interessenskonflikten an den besagten Sitzungen ohnehin in den Ausstand treten müssen (vgl. Z. 52 ff. und 202 ff. des Protokolls; vgl. auch S. 4 f. des Schreibens von Rechtsanwalt I.________ vom 10. März 2021), vermag er folglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Kommt hinzu, dass das Ak- tienrecht in Bezug auf Interessenskonflikte des Verwaltungsrates keine allgemeine Ausstandspflicht kennt, wie sie etwa im Vereinsrecht (Art. 68 Abs. 1 ZGB) enthalten ist. Eine Ausstandspflicht nur schon beim Vorliegen gewisser Eigeninteressen an- zunehmen, wäre im Bereich des Aktienrechts denn auch nicht praktikabel. Demzu- folge kann jeder Verwaltungsrat auch in Angelegenheiten, in denen er persönliche, der Gesellschaft mehr oder minder zuwiderlaufende Interessen hat, mitbestimmen (Art. 713 OR). Die blosse Berührung eigener Interessen genügt zum Erlöschen des Stimmrechts nicht. Vielmehr muss ein intensiver Interessenskonflikt vorliegen. Ein solcher ist insbesondere bei eigentlichen Insichgeschäften, also bei Verstössen gegen das Selbst- und Doppelkontrahierens, gegeben (vgl. BÜHLER, a.a.O., N. 144 zu Art. 717 OR; BÖCKLI, a.a.O., § 13 N 633 f.). Ein solcher Interessenskonflikt – insbesondere ein Insichgeschäft – ist vorliegend nicht auszumachen, zumal sich der Verwaltungsrat als solcher gemäss den Statuen selbst konstituiert (vgl. Art. 19 und 24 der Statuten der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2) und in den Statuen kein Ausstandsgrund für den Fall vorgesehen ist, dass es um den Entzug der eigenen Zeichnungsberechtigung geht (vgl. E. 6.3 hiervor; Prinzip der Selbstorganisation). Auch der Einwand des Beschuldigten und von Rechtsanwalt I.________, wonach sich die Teilnahme des Anzeigeerstatters an den Verwal- tungsratssitzungen in keiner Weise auf den Entzug der Zeichnungsberechtigung ausgewirkt hätte (vgl. Z. 206 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 24. November 2020; S. 5 des Schreibens von Rechtsanwalt I.________ vom 10. März 2021), geht fehl. Zunächst ist festzuhalten, dass der Be- 11 schuldigte als Verwaltungsratspräsident einzig betreffend die Beschwerdeführerin 1 bei Stimmengleichheit den Stichentscheid gehabt hätte (vgl. Art. 21 der Statuten der Beschwerdeführerin 1), nicht indes betreffend die Beschwerdeführerin 2. Hin- sichtlich dieser Gesellschaft hätte der Anzeigeerstatter als Präsident des Verwal- tungsrates den Stichentscheid gefällt (vgl. Art. 21 der Statuen der Beschwerdefüh- rerin 2). Zudem führt – wie vorstehend dargetan wurde – bereits die blosse Tatsa- che, dass ein Teil des Verwaltungsrats nicht eingeladen worden ist, zur Nichtigkeit des Verwaltungsratsbeschlusses (sog. formelle Nichtigkeit). Es kommt mithin nicht darauf an, ob das übergangene Verwaltungsratsmitglied den Beschluss mit seiner Stimmkraft hätte verhindern können (vgl. BGE 137 III 460 E. 3.3.2 betreffend Nich- tigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses bei Nichteinladung eines Aktio- närs). 6.6 Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass die anlässlich der Verwaltungsrats- sitzungen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 am 15. Mai 2020 getroffenen Beschlüsse mangels formell gültiger Einberufung sämtlicher Ver- waltungsratsmitglieder nichtig sind (vgl. auch Ziff. I/2 der Anklageschrift gegen den Beschuldigten und Rechtsanwalt I.________ im Strafverfahren BM 20 25987/PEN 21 293/294 vom 30. März 2021). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und hat gegenüber jedermann ex tunc-Wirkung. Die Verwaltungsratsbeschlüsse vom 15. Mai 2020 betreffend Entzug der Zeichnungsberechtigung haben somit von Anfang an keine Gültigkeit (sog. ursprüngliche Ungültigkeit). Dem Anzeigeerstatter wurde die Zeichnungsberechtigung nicht rechtsgültig entzogen. Die Handelsregis- tereinträge vom 27. Mai 2020 betreffend fehlende Zeichnungsberechtigung des Anzeigeerstatters für die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind unrichtig. Die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit des Handelsregistereintrags wurde umgestossen. Es ist davon auszugehen, dass der Anzeigeerstatter weiterhin über eine Einzelzeichnungsberechtigung für die Beschwerdeführerin 1 und die Be- schwerdeführerin 2 verfügt. Dass die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerde- führerin 2 im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen unge- treuer Geschäftsbesorgung unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt und damit als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO grundsätzlich berech- tigt sind, sich als Privatkläger zu konstituieren, ist zu Recht unbestritten. Mangels gültigen Entzugs und weiterhin bestehender Einzelzeichnungsberechtigung stand es dem Anzeigeerstatter folglich zu, am 4. November 2022 Rechtsanwalt C.________ mit der Vertretung der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdefüh- rerin 2 in Sachen Privatklägerschaft im Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu beauftragen und konnte sich dieser in der Folge rechtsgültig innert Frist am 7. No- vember 2022 namens der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 als Privatklägerschaft konstituieren (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 127 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde betreffend die Anfechtung von Ziff. 4 der Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 14. November 2022 (Nichtzulassung Privatklägerschaft) und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2022 (Nichtzulassung von Rechtsanwalt C.________ als Rechtsvertreters der Privatklägerschaft) ist gutzu- heissen. Ziff. 4 der Verfügung vom 14. November 2022 sowie die Verfügung vom 16. November 2022 sind aufzuheben. Rechtsanwalt C.________ ist im Strafverfah- 12 ren W 21 352 gegen den Beschuldigten als Rechtsbeistand der Beschwerdeführe- rin 1 und der Beschwerdeführerin 2 zuzulassen. Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Strafverfahren W 21 352 gegen den Beschuldigten als Privatklägerin- nen zuzulassen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2, vertreten durch Rechts- anwalt C.________, ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung zuzusprechen. Rechtsanwalt C.________ macht mit Kostennote vom 3. Februar 2023 ein Honorar von total CHF 6'672.10 geltend (Honorar CHF 6'000.00 [halber Anteil des gesamten Anteils]; Auslagen CHF 195.10; 7.7% MWST CHF 477.00). Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und Art. 17 Abs. 1 Bst. f und d der Verordnung über die Bemessung des Parteikosten- ersatzes (PKV; BSG 168.81; Tarifrahmen für das Beschwerdeverfahren: CHF 200.00 – CHF 40'000.00) als deutlich überhöht. Dies aus folgenden Gründen: Das vorliegende Beschwerdeverfahren betraf einzig die Frage der Privatklägerstel- lung der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 sowie die Nichtzu- lassung von Rechtsanwalt C.________ als deren Rechtsvertreter. Angesichts die- ses begrenzten, leicht überblickbaren Verfahrensgegenstandes erweist sich der diesbezügliche gebotene Zeitaufwand klar als unterdurchschnittlich. Die Bedeutung der Streitsache ist im Vergleich zu anderen Beschwerdeverfahren betreffend Nicht- zulassung als Privatklägerschaft als durchschnittlich zu bezeichnen. Es sind im vor- liegenden Beschwerdeverfahren im Vergleich zu anderen Fällen betreffend Nicht- zulassung als Privatklägerschaft keine Besonderheiten auszumachen. Das Be- schwerdeverfahren bot zudem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, zumal sich die Lehre übereinstimmend für eine Nich- tigkeit des Verwaltungsratsbeschlusses zufolge fehlender Einladung ausspricht und die unterlassene Einladung vom Beschuldigten und Rechtsanwalt I.________ nicht in Abrede gestellt wird. Der Aktenumfang mit 4 Bundesordnern zuzüglich eines edierten Bundesordners (Verfahren PEN 21 293/293) erweist sich als durchschnitt- lich und betreffend die vorliegende Fragestellung leicht überschaubar. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache, der knapp durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses sowie des unterdurchschnittlichen Zeitaufwandes hat das Honorar für das Verfahren BK 22 473+474 deshalb im unte- ren Bereich des Tarifrahmens gemäss der PVK zu liegen. Es rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. f und d PKV – es handelt sich vorliegend für die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 um einen instanzabschlies- senden Entscheid – ein Honorar (ohne Auslagen und MWST) von CHF 3'500.00. Ein Zuschlag gemäss Art. 18 PKV – wie von Rechtsanwalt C.________ geltend gemacht – erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt. Es liegt – wie dargetan wurde – kein Verfahren vor, welches besonders viel Zeit und Arbeit beansprucht hat. Zum 13 auszurichtenden Honorar hinzu kommen die zu keinen Beanstandungen Anlass gebenden Auslagen von CHF 195.10 und 7.7% Mehrwertsteuer auf CHF 3'695.10, ausmachen CHF 284.50. Es resultiert ein vom Kanton Bern an die Beschwerdefüh- rerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 auszurichtendes Honorar von insgesamt CHF 3'979.60. 7.3 Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm sind somit von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 4 der Verfügung der Kantonalen Staatsan- waltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 14. November 2022 sowie die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 16. November 2022 werden aufgehoben. Rechtsanwalt C.________ wird im Strafverfahren W 21 352 gegen den Beschuldigten als Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdefüh- rerin 2 zugelassen. Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 werden bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Strafverfahren W 21 352 gegen den Beschuldigten als Privatklägerinnen zugelassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von total CHF 3'979.60 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägerinnen 1+2/Beschwerdeführerinnen 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 13. Februar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16