Das volle Honorar ist in Anwendung von Art. 41 KAG mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand (vgl. auch hiervor), die Bedeutung der Streitsache (leicht überdurchschnittlich) und die Schwierigkeit des Prozesses (klar unterdurchschnittlich, zumal thematisch sehr beschränkt) auf CHF 8'500.00 zuzüglich Auslagen von CHF 18.30 sowie Mehrwertsteuer von CHF 655.90 und damit insgesamt auf CHF 9'174.20 festzusetzen. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.