Der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Beschwerde ist auf 12 Stunden zu kürzen. Während das Studium der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft sowie die insgesamt 6 Stunden für das Verfassen der zwei Stellungnahmen zu keinerlei Bemerkungen Anlass geben, erscheinen die insgesamt 7 Stunden und 15 Minuten für Besprechungen mit dem Klienten ebenfalls als deutlich überhöht. Mit Blick auf die zuvor beschriebene Ausgangslage und letztlich auch den Inhalt der Beschwerde und der Stellungnahmen ist nicht ersichtlich, weshalb solch umfangreiche Besprechungen