Ein Aktenstudium von 13 Stunden und 20 Minuten erscheint mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage nicht mehr angemessen und der Aufwand ist auf 8 Stunden zu kürzen. Gleiches gilt auch für den Aufwand für das Verfassen der 35- seitigen Beschwerde, zumal berücksichtigt werden darf, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. August 2020 inkl. allen Beilagen wesentlicher Bestandteil dieser Beschwerde ist. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass sich betreffend Kausalzusammenhang und Höhe des Schadens komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen können.