Es ist zu berücksichtigen, dass sich die gleichen Rechts- und Sachverhaltsfragen schon bei der Einstellung des Verfahrens 2018 und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 2019 stellten. Zudem fanden seither auch Beweiserhebungen statt, weshalb dieses Verfahren immer wieder pendent war. Der Beschwerdeführer bzw. sein amtlicher Anwalt hatte sich somit bereits mehrfach mit diesem Thema auseinanderzusetzen und konnte in diesem Beschwerdeverfahren bereits auf vorhandene Abklärungen und Eingaben zurückgreifen (Eingabe vom 6. August 2020).