42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf CHF 200.00 festgesetzt. Zur Festlegung der Entschädigung ist vom Zeitaufwand auszugehen, den eine fachlich ausgewiesene, gewissenhafte Anwältin oder ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit, der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt.