Mangels Kausalität ist das Vorliegen eines Schadens nicht zu prüfen. Es erübrigen sich damit auch Ausführungen zu einer allfälligen Schadenminderungspflicht. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und in seiner Eingabe vom 24. Januar 2023 gestellten Beweisanträge haben auf den Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss, weshalb diese abzuweisen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen.