So generiete auch die E.________(AG) weniger Umsatz. Jedenfalls kann bei dieser Ausgangslage nicht mehr von einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem Umsatzrückgang bei der Firma des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist aufgrund der Umsatzzahlen und den Aussagen der involvierten Personen bei der E.________(AG)