6.4 Zusammenfassend ist daher Folgendes festzuhalten: Selbst wenn die Lieferverzögerung 2014 zu einer Intensivierung der bereits bestehenden Second Source Strategie geführt hat, gibt es gestützt auf die Aussagen von G.________ und H.________ keine konkreten Hinweise dafür, dass diese Strategie massgebliche und direkte Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehungen und den Lieferumfang bzw. Umsatz der Firma des Beschwerdeführers gehabt hat. Allfällige Lieferungsrückgänge ab 2017 können nicht auf die Lieferverzögerung aufgrund des Strafverfahrens im Dezember 2014 zurückgeführt werden. So generiete auch die E.________(AG) weniger Umsatz.