Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertreten sollte, dass sich diese Antwort nicht auf die Laufräder, sondern nur die D.________-Teile bezieht, wäre es an ihm gewesen, anlässlich der Einvernahme nachzufragen. Es gibt jedenfalls keinen Grund, weshalb die Antwort von G.________ die Laufräder nicht umfassen sollte. So oder anders ist es nicht ersichtlich, weshalb eine erneute Einvernahme mit den involvierten Personen erforderlich sein sollte. Die entscheidenden Fragen wurden gestellt und beantwortet und der Ausgang des Verfahrens hängt nicht einzig von dieser Antwort ab.