__ und G.________ besteht kein Grund zur Annahme, dass die Second Source Strategie erst 2017 implementiert werden konnte, wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. Januar 2023 ausgeführt. So oder anders scheint es auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Lieferverzögerung 2014 immer noch der Ausschlag dazu gewesen sein soll, dass 2017 weniger bei der C.________(Gesellschaft) bestellt worden ist, zumal es offenbar in den Jahren 2015 und 2016 zu keinen grösseren negativen Zwischenfällen gekommen ist und die C.________(Gesellschaft) auch weiterhin Lieferantin geblieben ist.