Solches ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Stellungnahme der E.________(AG) vom 11. November 2021. Es wird ausgeführt, eine Lieferverzögerung bzw. eine allfällige Auswirkung aus dieser könnten sie nicht mehr nachvollziehen. Die Frage, ob Lieferverzögerungen Anfang Dezember 2014 einen Einfluss auf die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit der C.________(Gesellschaft) gehabt hätten, wurde verneint; ebenso die Frage, ob durch die Lieferverzögerungen andere Lieferanten gesucht worden seien. Man habe schon seit längerer Zeit unabhängig von einem allfälligen Lieferverzug an einer