Zudem kam es auch schon zu Umsatzeinbrüchen in den Jahren 2008 und 2009 und es gab überdurchschnittliche Bestellmengen in den Jahren 2011, 2015 und 2016. Diese Übersicht sowie die Jahresabschlüsse weisen daher auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des Beschwerdeführers über das Zustandekommen dieser Umsätze nicht daraufhin, dass die Lieferverzögerung Ende 2014, verursacht durch die Zwangsmassnahmen, der Grund für den Umsatzrückgang bei den D.________- Teilen ab 2017 ist. Solches ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Stellungnahme der E.________(AG) vom 11. November 2021.