42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1. mit zahlreichen Hinweisen). Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele.