Es ist daher unbestritten, dass ein Schaden in diesem Zusammenhang nicht vorliegt. Ein solcher wird auch nicht geltend gemacht und ist daher nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren. Weiter ist klarzustellen, dass die Beschwerdekammer in vor- 3 erwähntem Beschluss weder einen Schaden noch einen Kausalzusammenhang zwischen den Zwangsmassnahmen und dem Umsatzrückgang festgestellt hat (E. 4.6).