Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 19 41 vom 20. Juni 2019 E. 4.5 einen Kausalzusammenhang zwischen der verspäteten Lieferung an die E.________(AG) im Dezember 2014 und den angeordneten Zwangsmassnahmen bejaht und festgehalten hatte, dass der Kanton Bern grundsätzlich für einen entstandenen Schaden hafte, über dessen Höhe jedoch noch nichts gesagt sei. Sowohl aus der angefochtenen Verfügung (Ziffer 8) als auch der Beschwerde (Art. 8) geht hervor, dass aus dieser verspäteten Lieferung kein Schaden entstanden ist, da die Lieferung nachgeholt werden konnte. Es ist daher unbestritten, dass ein Schaden in diesem Zusammenhang nicht vorliegt.