382 Abs. 1 StPO). Entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Ob der geltend gemachte Schaden hinreichend belegt und begründet ist, wird – falls erforderlich – im materiellen Teil zu prüfen sein. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.