Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für den entgangenen Geschäftsgewinn der C.________(Gesellschaft) mindestens ein Betrag von CHF 1'308'000.00 zuzusprechen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.