_ wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 41 vom 20. Juni 2019 gutgeheissen. Ziffer 10 der angefochtenen Verfügung wurde aufgehoben und die Akten gingen zurück an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 9. November 2022, dass A.________ keine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen ausgerichtet werde (Ziffer 1) und die verbleibenden Beweisanträge 1 und 3 auf Seite 13 der Eingabe vom 6. August 2020 abgewiesen würden (Ziffer 2).