1. Am 21. Dezember 2018 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) im Rahmen der Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________, dass diesem keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen gemäss Art. 429 Abs.1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) ausgerichtet werde (Ziffer 10). Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 41 vom 20. Juni 2019 gutgeheissen.