Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 472 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 9. November 2022 (BA 14 287) Erwägungen: 1. Am 21. Dezember 2018 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) im Rahmen der Einstellung des Straf- verfahrens gegen A.________, dass diesem keine Entschädigung für wirtschaftli- che Einbussen gemäss Art. 429 Abs.1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) ausgerichtet werde (Ziffer 10). Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 41 vom 20. Juni 2019 gutgeheissen. Ziffer 10 der angefochtenen Verfügung wurde aufgehoben und die Akten gingen zurück an die Staatsanwaltschaft zur Weiter- führung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 9. November 2022, dass A.________ keine Entschädigung für seine wirtschaft- lichen Einbussen ausgerichtet werde (Ziffer 1) und die verbleibenden Beweisanträ- ge 1 und 3 auf Seite 13 der Eingabe vom 6. August 2020 abgewiesen würden (Zif- fer 2). Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 24. November 2022 Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für den entgangenen Geschäftsgewinn der C.________(Gesellschaft) mindestens ein Betrag von CHF 1'308'000.00 zuzusprechen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern. Die General- staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2023 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer bzw. die Generalstaatsanwaltschaft reichten am 16. Januar, 19. Januar und 24. Januar 2023 weitere Eingaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ent- gegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Ob der geltend ge- machte Schaden hinreichend belegt und begründet ist, wird – falls erforderlich – im materiellen Teil zu prüfen sein. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) wurde rechtskräftig eingestellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, seiner Firma C.________(Gesellschaft) sei durch die Untersuchungshaft von 24 Tagen (12. September 2014 bis 5. Dezember 2014) sowie die Beschlagnahme des geschäftlich genutzten EDV-Systems (12. November 2014 bis 27. November 2014) ein Schaden entstanden. Der diesem 2 Schaden zugrundeliegende Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer folgender- massen geschildert: «Die C.________(Gesellschaft) [Kollektivgesellschaft, deren Inhaber je zur Hälfte der Beschwerdeführer und sein Bruder sind und für die sie je einzelzeichnungsberech- tigt sind] stellt seit über 20 Jahren sogenannte D.________ Teile für die Firma E.________(AG) her. Diese Teile werden in der Automobilindustrie eingesetzt. Die E.________(AG) montiert diese Teile und beliefert die Firma F.________(AG) in Deutschland. Zulieferer der Automobilindustrie müssen qualitativ zuverlässig und absolut termintreu sein. Dabei ist es wichtig, dass die Wertschöpfungskette einwandfrei funktioniert und, mittels einer geeigneten Logistik und zuverlässiger IT, muss diese auch ständig überwacht und bedient werden. Bricht aber ein Glied in der Wertschöpfungskette weg, steht immer die gesamte Wertschöpfungskette still. Wenn eine Firma innerhalb dieser Wertschöpfungskette nicht auf Termin liefern kann, hat das unmittelbare Folgen und der Kunde verlangt zeitnah eine klare Stellungnahme. Diese klare und verbindliche Stellungnahme konnte die Firma C.________(Gesellschaft). aber während der Untersuchungshaft und insbesondere aufgrund der Be- schlagnahme der Computer nicht mehr liefern. Damit schaffte es die C.________(Gesellschaft) auf die Traktandenliste der Geschäftsleitung der E.________(AG) und der Beschluss dieses Gremiums war unumstösslich und klar. Der Einkauf wurde verpflichtet sofort eine neue Wertschöpfungskette zu organisieren, neue Lieferanten für diese D.________ Teile aufzubauen und damit das Risiko eines Lieferantenausfalls auf mehrere Schultern zu verteilen. Noch während der Untersuchungshaft meines Klienten wurden die Weichen neu gestellt und die Gewichte haben sich damit dramatisch verschoben. […] Ein Monat Untersuchungshaft des gesellschaftsführenden Gesellschafters sowie die Beschlag- nahmung der IT zerstörte diese Wertschöpfungskette und führte zu einem dramatischen Umsatzrück- gang. […] Ab 2017 kam dann der Paradigmenwechsel - Die Lieferanten waren funktionsfähig aufge- baut und wir wurden von der E.________(AG) komplett neu einsortiert und zwar als Spezialist für sehr anspruchsvolle Aufgaben, aber leider nur teilweise zuverlässig oder als fachlich hochbegabte Spezia- listen, aber logistische Chaoten, welche ihre Geschäftsabläufe nicht im Griff haben. Seit 1. Januar 2017 erhielten wir nur mehr zwei D.________ Teile, nämlich Distanzringe und Laufrad. All das ist aus den Rohdaten ersichtlich und die E.________(AG) kann das bestätigen: Geschätzter Umsatz mit D.________ 2014: 350'000.-Franken. Geschätzter Umsatz mit D.________ 2017: 70’000.-Franken. […]. Bezüglich der beigelegten Jahresabschlüsse, insbesondere des Jahresabschlusses 2016 ist festzuhalten, dass dieser - wie in Beilage1 ausgeführt - nur so hoch ausfällt, weil in diesem Jahr eben die E.________(AG) noch einmal bzw. das letzte Mal die genannten Teile von der C.________(Gesellschaft) bestellt und bezahlt hat, in der Folge wurden jedoch diese Teile von ande- ren Lieferanten bezogen.» Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 19 41 vom 20. Juni 2019 E. 4.5 einen Kausalzusammenhang zwischen der verspäteten Lieferung an die E.________(AG) im Dezember 2014 und den angeordneten Zwangsmassnahmen bejaht und festgehalten hatte, dass der Kanton Bern grundsätzlich für einen entstandenen Schaden hafte, über dessen Höhe jedoch noch nichts gesagt sei. Sowohl aus der angefochtenen Verfügung (Ziffer 8) als auch der Beschwerde (Art. 8) geht hervor, dass aus dieser verspäteten Lieferung kein Schaden entstanden ist, da die Lieferung nachgeholt werden konnte. Es ist daher unbestritten, dass ein Schaden in diesem Zusammenhang nicht vorliegt. Ein solcher wird auch nicht geltend gemacht und ist daher nicht Gegenstand im Be- schwerdeverfahren. Weiter ist klarzustellen, dass die Beschwerdekammer in vor- 3 erwähntem Beschluss weder einen Schaden noch einen Kausalzusammenhang zwischen den Zwangsmassnahmen und dem Umsatzrückgang festgestellt hat (E. 4.6). 4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre An- sprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Gesetzesbestim- mung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusam- menhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen - nach dem schädigenden Ereignis festgestellten - Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermeh- rung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Ent- schädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu bele- gen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz bean- sprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 des OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1. mit zahlreichen Hinweisen). Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio si- ne qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint. Der adäquate Kau- salzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass Erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich er- scheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). 4 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die verzögerte Lieferung im Dezember 2014 habe dazu geführt, dass die E.________(AG) weitere Lieferanten in die Lieferkette aufgenommen habe (Intensivierung der Second Source Strategie, wodurch sich die Geschäftsbeziehung zwischen der E.________(AG) und der C.________(Gesellschaft) mengenmässig massgeblich verändert habe). Dies habe zur Folge gehabt, dass die Firma C.________(Gesellschaft) weniger D.________- Teile an die E.________(AG) habe verkaufen können (weniger Aufträge) und ihr Umsatz dadurch zurückgegangen sei, womit ihr ein Schaden entstanden sei. Es gilt daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer adäquat kausal für den Umsatzrückgang bei der C.________(Gesellschaft) gewesen ist. Der Beschwerdeführer vertritt dabei die Auffassung, es sei notorisch, dass es aufgrund einer Intensivierung der Second Source Strategie zu weniger Aufträgen komme, was keinen weiteren Beweis erfor- dere (Art. 25 der Beschwerde). Diesen Ausführungen bzw. der vom Beschwerde- führer skizzierten Kausalkette («Umsatzrückgang, als Folge von weniger D.________ Teilen, als Folge von Massnahmen E.________(AG), als Folge von Lieferschwierigkeiten, als Folge von ver- lorener Information, als Folge von Verhaftung und Beschlagnahmung PC») kann die Beschwer- dekammer aber nicht folgen. Der Umstand, dass es aufgrund der Untersuchungs- haft und der Beschlagnahme des EDV-Systems zu einer verzögerten Lieferung im Dezember 2014 kam, bedeutet nicht zwingend, dass auch die Intensivierung der Second Source Strategie adäquat kausale Folge des Strafverfahrens ist, zumal diese Strategie der E.________(AG) nicht als unmittelbare Reaktion auf das Straf- verfahren erscheint und damit auch nicht gesagt ist, dass der Umsatzrückgang der Firma des Beschwerdeführers die Folge der Intensivierung dieser Strategie ist. Darauf wird nachfolgend eingegangen. 6. 6.1 Um einen Lieferrückgang der D.________-Teile aufzuzeigen, reichte der Be- schwerdeführer die Bestellungen für die D.________-Teile von 2007 bis 2020 ein. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist daraus vor allem ersicht- lich, dass die Bestellungen für die D.________-Teile erst ab 2017 zurückgingen, mithin zwei Jahre nach der verzögerten Lieferung im Dezember 2014. Zudem kam es auch schon zu Umsatzeinbrüchen in den Jahren 2008 und 2009 und es gab überdurchschnittliche Bestellmengen in den Jahren 2011, 2015 und 2016. Diese Übersicht sowie die Jahresabschlüsse weisen daher auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des Beschwerdeführers über das Zustandekommen dieser Um- sätze nicht daraufhin, dass die Lieferverzögerung Ende 2014, verursacht durch die Zwangsmassnahmen, der Grund für den Umsatzrückgang bei den D.________- Teilen ab 2017 ist. Solches ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Stellung- nahme der E.________(AG) vom 11. November 2021. Es wird ausgeführt, eine Lieferverzögerung bzw. eine allfällige Auswirkung aus dieser könnten sie nicht mehr nachvollziehen. Die Frage, ob Lieferverzögerungen Anfang Dezember 2014 einen Einfluss auf die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit der C.________(Gesellschaft) gehabt hätten, wurde verneint; ebenso die Frage, ob durch die Lieferverzögerungen andere Lieferanten gesucht worden seien. Man ha- be schon seit längerer Zeit unabhängig von einem allfälligen Lieferverzug an einer 5 Second Source Strategie bei der Beschaffung gearbeitet. Es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, wie viele Lieferanten die E.________(AG) für die D.________-Teile vor Dezember 2014 gehabt habe. Auch aus den Einvernahmen von G.________ und H.________, welche seitens der E.________(AG) die involvierten Personen waren, ergeben sich keine Hinweise, dass die Lieferverzögerung 2014 einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsbeziehungen zur C.________(Gesellschaft) hatte. 6.2 Es trifft zu, dass G.________ (Verantwortlicher der Beschaffungen und Vorgesetz- ter von H.________ [Z. 64 bis 75]) in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 11. März 2022 angab, die schlechten Erfahrungen im November/Dezember 2014 hätten einen intensiveren Ausbau der Second Source Strategie zur Folge gehabt (Z. 159 ff.). Auch H.________, welcher im November/Dezember 2014 Leiter tech- nischer Einkauf bei der E.________(AG) und direkte Hauptansprechperson für die C.________(Gesellschaft) war (Z. 63 ff.), sagte aus, die E.________(AG) habe aus diesem Vorfall etwas gelernt (Z. 159 ff.). Sie hätten den Mitarbeitern kommuniziert, dass sie breiter abgestellt sein müssen mit diesen Teilen (Z. 165 ff.). Wenn neue Teile gekommen seien, habe man breiter angefragt (Z. 174 ff.). Entgegen den Vor- bringen in der Beschwerde sind diese Äusserungen aber keine Bestätigung für die vom Beschwerdeführer behauptete Kausalkette. Abgesehen davon, dass diese Aussagen nicht isoliert, sondern im Gesamtkontext einzuordnen sind (vgl. nachfol- gende Ausführungen), ist ein Umsatzrückgang bei einer Second Source Strategie nicht als notorisch anzusehen. So deuten auch die Aussagen von G.________ und H.________ einzig daraufhin, dass man das Risiko bei Lieferverzögerungen mini- mieren wollte, indem man weitere Lieferanten im Hintergrund hat, auf die man bei Engpässen zurückgreifen kann, damit bei unerwarteten Veränderungen im Be- schaffungsprozess die Lieferung nicht ausfällt. Die Aussagen enthalten aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Lieferverzögerung 2014 bzw. der Implementierung der Second Source Strategie nicht mehr bzw. deutlich weni- ger bei der C.________(Gesellschaft) bestellt wurde. Das ergibt sich, wie bereits erwähnt, auch nicht aus dem Umsatz der C.________(Gesellschaft) So hat die E.________(AG) die nächsten zwei Jahre weiterhin sogar in grösserem Umfang (auch Laufräder) bei der C.________(Gesellschaft) bestellt. Hätte die E.________(AG) tatsächlich das Vertrauen in die C.________(Gesellschaft) verlo- ren, ist kaum zu erwarten, dass sie die nächsten zwei Jahre noch im selben bzw. sogar grösseren Umfang bei der C.________(Gesellschaft) bestellt hätte. Mit Blick auf die Aussagen von H.________ und G.________ besteht kein Grund zur An- nahme, dass die Second Source Strategie erst 2017 implementiert werden konnte, wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. Januar 2023 ausgeführt. So oder anders scheint es auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Lieferverzögerung 2014 immer noch der Ausschlag dazu gewesen sein soll, dass 2017 weniger bei der C.________(Gesellschaft) bestellt worden ist, zumal es offenbar in den Jahren 2015 und 2016 zu keinen grösseren negativen Zwischenfällen gekommen ist und die C.________(Gesellschaft) auch weiterhin Lieferantin geblieben ist. Es ist zu berücksichtigen, dass auch die E.________(AG) in den Jahren 2015 und 2016 mehr Umsatz machte. In der Krisenzeit (2019) war es drastisch weniger (vgl. Ein- vernahme von G.________, Z. 108 ff.). Es erscheint daher auch vor diesem Hinter- 6 grund nachvollziehbar, dass sie bei der C.________(Gesellschaft) weniger Teile bestellte und es sich nicht um eine unmittelbare Auswirkung der Second Source Strategie handelte. 6.3 Zudem verneinte G.________ explizit, dass durch die Lieferverzögerung andere Lieferanten gesucht und auch gefunden worden seien, und bestätigte, dass die E.________(AG) schon seit längerer Zeit unabhängig von einem allfälligen Liefer- verzug an einer Second Source Strategie bei der Beschaffung gearbeitet habe (Z. 115 ff.). Es wurde auch bestätigt, dass sie schon 2014 mehrere Lieferanten für Laufräder bzw. D.________-Teile hatte (Z. 142 f.). Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertreten sollte, dass sich diese Antwort nicht auf die Laufräder, son- dern nur die D.________-Teile bezieht, wäre es an ihm gewesen, anlässlich der Einvernahme nachzufragen. Es gibt jedenfalls keinen Grund, weshalb die Antwort von G.________ die Laufräder nicht umfassen sollte. So oder anders ist es nicht ersichtlich, weshalb eine erneute Einvernahme mit den involvierten Personen er- forderlich sein sollte. Die entscheidenden Fragen wurden gestellt und beantwortet und der Ausgang des Verfahrens hängt nicht einzig von dieser Antwort ab. H.________ bestätigte ebenfalls, dass die Second Source Strategie schon vor No- vember/Dezember 2014 bestanden habe. Sie hätten mehrere Lieferanten für einen Teil, damit man ausweichen könne (Z. 125 ff.). Diese Aussagen würden auch für die C.________(Gesellschaft) gelten (Z. 132 f.). Weiter gab H.________ an, dass er zwar drauf und dran gewesen sei, die C.________(Gesellschaft) zum Ausstiegs- lieferanten zu deklarieren, das habe er aber nicht getan (Z. 112 ff.). Auf Frage, ob sich die Geschäftsbeziehungen zur C.________(Gesellschaft) seit Novem- ber/Dezember 2014 verändert hätten, meinte G.________, gemäss dem Lebens- zyklus der Produkte und dem Wirtschaftszyklus angepasst (Z. 122 ff. vgl. auch Z. 108 ff.). H.________ gab an, die Geschäftsbeziehung sei gut gewesen. Es sei wie eine Welle gewesen […]. Zwischendurch habe es Terminverzögerungen gege- ben, das Material sei nicht gekommen und man habe mahnen müssen. Das habe es bei anderen Lieferanten aber auch gegeben (Z. 153 ff.). Letztlich verneinte auch H.________, das die Vorkommnisse im November/Dezember 2014 einen Einfluss auf die Geschäftsbeziehung mit der C.________(Gesellschaft) gehabt haben (Z. 171 f.). Es gibt keinen Grund, weshalb G.________ und H.________ diesbe- züglich falsche Aussagen machen sollten. 6.4 Zusammenfassend ist daher Folgendes festzuhalten: Selbst wenn die Lieferverzö- gerung 2014 zu einer Intensivierung der bereits bestehenden Second Source Stra- tegie geführt hat, gibt es gestützt auf die Aussagen von G.________ und H.________ keine konkreten Hinweise dafür, dass diese Strategie massgebliche und direkte Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehungen und den Lieferumfang bzw. Umsatz der Firma des Beschwerdeführers gehabt hat. Allfällige Lieferungs- rückgänge ab 2017 können nicht auf die Lieferverzögerung aufgrund des Strafver- fahrens im Dezember 2014 zurückgeführt werden. So generiete auch die E.________(AG) weniger Umsatz. Jedenfalls kann bei dieser Ausgangslage nicht mehr von einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem Umsatzrückgang bei der Firma des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist aufgrund der Um- satzzahlen und den Aussagen der involvierten Personen bei der E.________(AG) 7 nicht davon auszugehen, dass noch während der Untersuchungshaft des Be- schwerdeführers die Weichen neu gestellt worden sind und sich die Gewichte dra- matisch verschoben haben. Eine Expertise zur Problematik in Bezug auf die Liefer- verzögerung erscheint bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. Zudem ist die Strafbehörde nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsan- spruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Mangels Kausalität ist das Vorliegen eines Schadens nicht zu prüfen. Es erübrigen sich damit auch Ausführungen zu einer allfälligen Schadenminderungspflicht. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und in seiner Eingabe vom 24. Januar 2023 gestellten Beweisanträge haben auf den Ausgang des Verfahrens keinen Ein- fluss, weshalb diese abzuweisen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von CHF 2'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Ent- schädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Anwältinnen und Anwäl- te (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich be- stellten Anwaltes auf CHF 200.00 festgesetzt. Zur Festlegung der Entschädigung ist vom Zeitaufwand auszugehen, den eine fachlich ausgewiesene, gewissenhafte Anwältin oder ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksich- tigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit, der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Die Bedeutung der Sache für die Klientschaft ist nach objekti- vem Massstab zu gewichten. Im Einzelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Sachverhaltsmässige Instruktion (Aktenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie allenfalls nötige zusätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teilnahme an den Verhandlungen, die Ent- gegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Voll- zug notwendigen Schritte. Bezüglich Aktenstudium kann der von der Verfahrenslei- tung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich be- stellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 21. Januar 2022 [in Kraft seit dem 1. April 2022, abrufbar im Internet unter: http://www.justice.be.ch > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit > Kreisschreiben und Mus- terformulare]). Der Tarifrahmen reicht vorliegend von CHF 50.00 bis 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 8 168.811]). Da es vorliegend einzig noch um die Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen geht, ist das Honorar im untersten Viertel dieses Tarifrahmens anzusie- deln. 7.3 Rechtsanwalt B.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, macht in sei- ner Kostennote vom 24. Mai 2023 ein Honorar in der Höhe von CHF 13'095.00 (48 Stunden und 30 Minuten à CHF 270.00, vgl. Zusammenfassung in der Kostennote) geltend. Dieser Aufwand setzt sich u.a. zusammengefasst wie folgt zusammen: Aktenstudium: 13 Stunden 20 Minuten Verfassen der Beschwerde: 19 Stunden 30 Minuten Besprechungen Klient: 7 Stunden 15 Minuten Studium Stellungnahmen: 50 Minuten Verfassen Stellungnahmen: 6 Stunden 7.4 Dieser Zeitaufwand scheint nicht geboten und erweist sich auch mit Blick auf den anwendbaren Tarifrahmen, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG) als zu hoch. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die gleichen Rechts- und Sachverhaltsfragen schon bei der Einstellung des Verfahrens 2018 und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 2019 stellten. Zudem fanden seither auch Beweiserhebungen statt, weshalb dieses Verfahren immer wieder pendent war. Der Beschwerdeführer bzw. sein amtlicher Anwalt hatte sich somit bereits mehrfach mit diesem Thema auseinanderzusetzen und konnte in die- sem Beschwerdeverfahren bereits auf vorhandene Abklärungen und Eingaben zurückgreifen (Eingabe vom 6. August 2020). Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren stellten sich zudem keine grundlegend neuen Fragen und es waren auch keine neuen Beweismittel zu würdigen. Der angefochtene Entscheid umfasst 17 Seiten. Ein Aktenstudium von 13 Stunden und 20 Minuten erscheint mit Blick auf die ge- schilderte Ausgangslage nicht mehr angemessen und der Aufwand ist auf 8 Stun- den zu kürzen. Gleiches gilt auch für den Aufwand für das Verfassen der 35- seitigen Beschwerde, zumal berücksichtigt werden darf, dass die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 6. August 2020 inkl. allen Beilagen wesentlicher Bestandteil dieser Beschwerde ist. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass sich betreffend Kausa- lzusammenhang und Höhe des Schadens komplexe Sachverhalts- und Rechtsfra- gen stellen können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sei- ne Ansprüche zu begründen und zu belegen hat. Aber letztlich ist das Prozessthe- ma beschränkt auf die Kausalität und die Höhe des Schadens und war, wie er- wähnt, bereits mehrfach Gegenstand im Verfahren. Der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Beschwerde ist auf 12 Stunden zu kürzen. Während das Studium der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft sowie die insgesamt 6 Stunden für das Verfassen der zwei Stellungnahmen zu keinerlei Bemerkungen Anlass geben, erscheinen die insgesamt 7 Stunden und 15 Minuten für Bespre- chungen mit dem Klienten ebenfalls als deutlich überhöht. Mit Blick auf die zuvor beschriebene Ausgangslage und letztlich auch den Inhalt der Beschwerde und der Stellungnahmen ist nicht ersichtlich, weshalb solch umfangreiche Besprechungen 9 nötig gewesen sein sollen. Grundsätzlich stellten sich keine neuen Beweis- und Rechtsfragen und es wurden auch keine neuen Beweismittel eingereicht. Auch wenn diese Streitsache von grosser Bedeutung für den Beschwerdeführer ist, rechtfertigt sich ein Besprechungsaufwand von mehr als sieben Stunden nicht. Dieser Aufwand ist ebenfalls zu kürzen auf 3 Stunden. Der übrige Aufwand, insbe- sondere auch die 1.5 Stunden für Abschlussarbeiten, gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Berücksichtigung dieser Anpassungen ist die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ um gerundet 17 Stunden zu kürzen ist, womit ein Auf- wand von 31.5 von Stunden à CHF 200.00 zu entschädigen ist (CHF 6'300.00). Unter Berücksichtigung der Auslagen (CHF 18.30) und der Mehrwertsteuer (486.50) ergibt sich daraus eine amtliche Entschädigung von CHF 6'804.80. Das volle Honorar ist in Anwendung von Art. 41 KAG mit Blick auf den in der Sache ge- botenen Zeitaufwand (vgl. auch hiervor), die Bedeutung der Streitsache (leicht überdurchschnittlich) und die Schwierigkeit des Prozesses (klar unterdurchschnitt- lich, zumal thematisch sehr beschränkt) auf CHF 8'500.00 zuzüglich Auslagen von CHF 18.30 sowie Mehrwertsteuer von CHF 655.90 und damit insgesamt auf CHF 9'174.20 festzusetzen. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die in der Beschwerde und der Eingabe vom 24. Januar 2023 gestellten Beweisanträ- ge auf Erstellung einer Expertise, auf Vornahme einer Unternehmensbewer- tung/Expertise sowie auf Wiederholung der Zeugenbefragungen werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die Entschädigung des amtlichen Vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 31.50 200.00 CHF 6’300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 18.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’318.30 CHF 486.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’804.80 volles Honorar CHF 8’500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 18.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’518.30 CHF 655.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'174.20 nachforderbarer Betrag CHF 2'369.40 Rechtsanwalt B.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschä- digung von CHF 6'804.80 (inkl. Auslagen und MWST) entrichtet. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtlichen Entschädigung von CHF 6'804.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'369.40 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Kurier) 11 Bern, 31. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 12