Das wird denn auch nicht näher begründet. Vor diesem Hintergrund ist das Regionalgericht zu Recht von einer verspäteten und damit ungültigen Einsprache ausgegangen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: