Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten und wären ohnehin einzig im Zusammenhang mit der Frage der Wiederherstellung relevant. Die Beschwerdeführerin wurde von der Staatsanwaltschaft bereits darauf hingewiesen, dass die Wiederherstellung bei ihr zu beantragen wäre (Schreiben vom 10. Oktober 2022, pag. 16 Strafakten). Die Beschwerdeführerin vermag den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung nicht zu erbringen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb sie mit einer zweiten Zustellung hätte rechnen dürfen. Das wird denn auch nicht näher begründet.