6B_314/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.4.1). Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. 4.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich nicht auf Fehler bei der Postzustellung, sondern bringt vor, es sei ihr nicht möglich gewesen, den Strafbefehl abzuholen bzw. es habe Gründe gegeben, dass dieser nicht habe abgeholt werden können. Sie führt aber nicht näher aus, welche Gründe das gewesen sind. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten und wären ohnehin einzig im Zusammenhang mit der Frage der Wiederherstellung relevant.