5 Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten der Empfängerin ausfällt, die den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als die Empfängerin nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_834/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4; 6B_314/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.4.1).